Kannabia Seed Company sells its customers hobby (collection) seeds for personal use. Its germination and cultivation is prohibited. The buyer undertakes to consult the legislation in force in his country of residence to avoid incurring in the performance of an illegal activity.
Podemos möchte vor März 2019 einen Gesetzesentwurf zur vollständigen Regulierung von Cannabis präsentieren. Nach den Events „Für eine vollständige Cannabisregulierung“ am 18. Oktober 2018 im spanischen Abgeordnetenhaus und „Die Zukunft von Cannabis“ am 3. und 4. November in La Rioja, sehen wir uns einige zentrale Anliegen des von der parlamentarischen Gruppierung erarbeiteten Vorschlags zur Regulierung von Cannabis genauer an.
Der Rohentwurf des Gesetzes für Cannabis Sativa 264 besteht aus 43 Artikeln, die zum Ziel haben „… die Beziehungen von physischen und juristischen Personen mir der Pflanze zu regulieren und zu normalisieren.“ Es soll ein verantwortungsvoller und sozial akzeptierter Umgang mit der Pflanze gefördert werden, sowohl seitens der Konsumenten der Pflanze und ihrer Weiterverarbeitungsprodukte als auch seitens jener, die beruflich damit zu tun haben.
Zu den erklärten Zielen zählen unter anderem der gesicherte Zugang zur therapeutischen Nutzung der Pflanze, die Änderung des aktuellen Suchtmittelgesetzes, die Erwirtschaftung von drei bis sechs Milliarden Euro für den Staat, die Umsetzung der Regulierung gemeinsam mit umfangreichen Maßnahmen zur Vorbeugung, die Vergabe von Lizenzen für Anbau, Produktion, Kauf und Verkauf (bis jetzt vom Spanischen Amt für Medikamente durchgeführt) und die Beendigung des Drogenhandels.
1 – Zwei Arten von Nutzern
Podemos unterscheidet in diesem Entwurf zwischen zwei Arten von Nutzung und Nutzern: Zum einen Einzelpersonen, Personen die anbauen und die Pflanze und ihre Weiterverarbeitungsprodukte ausschließlich für persönliche Zwecke in privater oder häuslicher Umgebung nutzen; zum anderen professionelle Nutzer, physische oder juristische Personen die in Verbindung mit der Pflanze oder ihren Weiterverarbeitungsprodukten Tätigkeiten ausüben, die von der Einzelnutzung abweichen.
2 – Beschränkungen in Abhängigkeit von der Nutzungsart
Für die Privatnutzer wird es zwei Einschränkungen geben: dass die Outdoor-Anpflanzung vom Blatt bis zum Stiel nicht mehr als 20 Kubikmeter misst, und dass eine Indooranlage für die Produktion nicht mehr als 1.200 Watt verwendet. Zusätzlich dürfen maximal 3600 Gramm getrockneter Blüten bzw. 1000 Gramm an Extrakten in Form von Harzen, Ölen oder Ähnlichem aufbewahrt werden.
Wenn Einzelpersonen die zuvor genannten Grenzwerte für den Anbau oder Besitz überschreiten, dann müssen sie ihre Zucht in einem Spezialregister eintragen, wo die persönliche Nutzung und die Gründe zur Rechtfertigung der Grenzwertüberschreitung angegeben werden. Bei den restlichen Fällen wird von einer beruflichen Aktivität ausgegangen, außer das Gegenteil kann bewiesen werden.
3 – Beschränkungen für Werbung und Verbreitung
Dieses Gesetz sieht auch Beschränkungen bei der Werbung und Verbreitung vor, denn weder die Förderung noch die Anregung des Konsums der Pflanze oder ihrer Weiterverarbeitungsprodukte sind gedeckt, und nur Experten dürfen öffentliche Mitteilungen kundtun, die auf wissenschaftlichen Texten basieren und immer von einem Experten unterzeichnet werden müssen. Diese Texte müssen zuvor dem Spezialregister mitgeteilt werden.
4 – Steuerliche Behandlung nicht privater Nutzungsformen
Wenn die Pflanze oder ihre Weiterverarbeitungsprodukte für Zwecke verwendet werden, die nicht medizinisch oder therapeutisch sind und auch nicht der Forschung dienen, dann unterliegen sie der Spezialsteuer für Cannabis, die maximal 35% des Endverbraucherpreises ausmachen darf. Diese Steuer ist ausschließlich Kompetenz des Staates.
Wenn die Pflanze oder ihre Weiterverarbeitungsprodukte medizinisch genutzt werden, dann unterliegt die Besteuerung dem für diese Art von Produkten allgemein gültigen Steuerrecht. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten jener, die beruflich mit der Pflanze zu tun haben, unterliegen dem allgemeinen Steuerrecht und keine Art der Ermäßigung, Ausnahme, steuerlichen oder anderen Begünstigung ist zulässig.
5 – Private Nutzungsformen, Minderjährige und der Straßenverkehr
Das Gesetz deckt die private Nutzung der Pflanze und ihrer Weiterverarbeitungsprodukte. Dies umfasst den Anbau, den Besitz, den Transport, die Aufbewahrung und Lagerung, den Konsum, den gemeinschaftlichen Konsum, die Forschung… Aber es deckt nicht die Nutzung als Genussmittel mit Minderjährigen oder Behinderten. Ebenso wenig deckt es gewisse persönliche Handlungen der Nutzer im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel das Fahren.
6 – Professionelle Züchter und die Rückverfolgbarkeit der Pflanze
Die professionellen Züchter müssen sich registrieren und im Spezialregister anmelden. Jede Registrierung einer Zuchtanlage generiert einen unverwechselbaren Identifikationscode, der die vollständige Rückverfolgbarkeit der Pflanze und ihrer Weiterverarbeitungsprodukte bis zum Endnutzer garantiert, unabhängig von der Nutzung als Heil- oder als Genussmittel.
7 – Medizinische berufliche Nutzung
Wenn jemand medizinische, therapeutische oder Forschungstätigkeiten durchführen will bzw. ganz allgemein Tätigkeiten im Gesundheitssektor, dann ist es zwingend vorgeschrieben, dass diese Person eine Berufserlaubnis für diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen besitzt: Gesundheit, Biologie, Chemie, Botanik, Landwirtschaftstechnik…
8 – Spezialsteuer
Wenn die Pflanze und ihrer Weiterverarbeitungsprodukte von gewerblichen Nutzern und Herstellern stammen, dann wird es für die private Nutzung eine Spezialsteuer für Cannabis geben. Die Herstellung, Fabrikation und Nutzung für medizinische Zwecke werden von dieser Spezialsteuer ausgenommen sein. Diese Steuer gilt ausnahmslos für das gesamte Staatsgebiet.
9 – Nicht in Spanien ansässige Personen
Die Nutzung der Pflanze und ihrer Weiterverarbeitungsprodukte für Ausländer und Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, wird den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Tätigkeiten und Nutzung der Pflanze, die den gewerblichen Import oder Export beinhalten, müssen im Voraus dem Spezialregister mitgeteilt werden.